AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Kundeninformationen des Containerdienst Habla
(nachfolgend CDH)


1 Allgemeiner Geltungsbereich

1.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen dem Zweck, Unstimmigkeiten im Vorfeld der vertraglichen Beziehungen zu umgehen, um einen reibungslosen Geschäftsablauf zu gewährleisten. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt der CDH nicht an, es sei denn, der CDH hätte ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der CDH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
2 Vertragsgegenstand

2.1 Der Vertrag betrifft die Gestellung von Behältern zur Aufnahme von Abfällen, Gestellung von sonstigen Geräten, Transport der bereitgestellten Behälter, Sammlung und Sortierung sowie Verwertung und Beseitigung der Abfälle und Wartung der Behälter bzw. Geräte sowie die Beratung im Zusammenhang mit den vorgenannten Aktivitäten. Der CDH ist berechtigt, die Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch von CDH beauftrage Dritte zu veranlassen.

2.2 Für die Sammlung der Abfälle stellt der CDH dem Auftraggeber auf Anforderung Behälter und andere Geräte in bestellter Art und Menge auf Mietbasis zur Verfügung; die Behälter und Geräte bleiben im Eigentum des CDH bzw. der von dem CDH beauftragten Dritten. Die Befüllung der Behälter erfolgt durch den Kunden unter Beachtung aller für die Abfallverwertung bzw. -beseitigung geltenden Vorschriften, insbesondere auch des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Andere als die vereinbarten Stoffe dürfen nicht in die Behälter bzw. Geräte gefüllt werden.

2.3 Der Transport der Abfälle wird unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verordnungen durchgeführt.

2.4 Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt dem CDH, es sei denn, der Kunde erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Kunde verantwortlich. Er hat den CDH insoweit von eventuellen Ansprüchen, auch Ansprüchen Dritter, auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen rechtliche Vorschriften, insbesondere gegen abfallrechtliche Regelungen führen würden, braucht der CDH nicht zu befolgen.

2.5 Der CDH ist berechtigt, soweit nicht anders in Textform vereinbart, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.

2.6 Angaben des CDH über Volumen, Abmessungen und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Kunde keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten.
3 Vertragsschluss

3.1 Der Kunde bestellt die benötigte Leistung zu den online bereitgestellten Konditionen und Bedingungen. Die online bereitgestellten Konditionen sind bis zur Annahme der Bestellung durch den CDH im Sinne von Ziffer 3.2 unverbindlich und freibleibend.

3.2 Mit der Bestellung erklären Sie verbindlich, diese AGB zu akzeptieren und die Dienstleistungen zu bestellen. Den Zugang Ihrer Bestellung werden wir durch eine Bestellzusammenfassung bestätigen; diese Bestellzusammenfassung stellt keine Annahme der Bestellung dar. Der Vertrag über die bestellte Dienstleistung kommt entweder durch Zugang einer separaten Auftragsbestätigung beim Kunden oder mit Lieferung des/der Container/s zustande.
4 Pflichten des Kunden

4.1 Der Container darf nur bis zur Höhe der Containerwände und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes (max. 10.000 kg) beladen werden. Andernfalls kann der Container nicht befördert werden und es entsteht eine vergebliche Anfahrt. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Kunde.

4.2 Der Kunde ist für die richtige Deklaration des Abfalls allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile und zusätzlichen Kosten, die dem CDH infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen. Kommt der Kunde der Verpflichtung zur Deklaration nicht unverzüglich nach, ist der CDH berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen.

4.3 Ist ein Dritter Erzeuger oder Besitzer der Abfälle (Abfallbesitzer), so hat der Kunde seine Rechtsbeziehung zu dem Abfallbesitzer nach Maßgabe der relevanten Gesetze und Verordnungen auszugestalten, insbesondere soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf die Abfalldeklaration, die Einhaltung gültiger Gesetze und Verordnungen und Pflichten hinsichtlich der konkreten Leistung handelt. Der Kunde haftet dem CDH gegenüber so, als sei er selbst der Abfallbesitzer, insbesondere hinsichtlich der richtigen Deklaration des Abfalls.

4.4 Nur mit Einwilligung des CDH dürfen die gemäß gesetzlicher Regelung, insbesondere die nach § 48 KrWG in Verbindung mit den jeweils gültigen Verordnungen als gefährlich definierten Abfälle in den Container eingefüllt werden. Das Einwilligungserfordernis gilt ebenfalls für die in § 2 Abs. 2 KrWG aufgeführten Stoffe. Der CDH stellt dem Kunden auf Verlangen Informationen und Normtexte zur Verfügung.

4.5 Dem Kunden obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen Kfz geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren Kfz vorbereitet ist. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz ist die Haftung des CDH ausgeschlossen, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Kunde. Der Kunde haftet und ist verantwortlich dafür, dass der Behälter nicht durch lose oder fest angebrachte Gegenstände oder sonst wie verändert wird, die Beladung sachgerecht und gleichmäßig erfolgt und eine wesentliche Verlagerung der Ladung beim Transport ausbleibt. Der Behälter ist während der gesamten Standzeit bis zur tatsächlichen Übernahme abzudecken und vor Veränderung und Entwendung jederzeit zu schützen. Dem Kunden obliegt für die Dauer der Containergestellung die allgemeine Verkehrssicherungspflicht.

4.8 Der Kunde oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter hat bei der Gestellung und Abholung der Container vor Ort zu sein, um auftragsrelevante Dokumente (z. B. Fahraufträge, behördliche Genehmigungen etc.) übergeben bzw. unterzeichnen zu können. Ist dies nicht der Fall, gelten die auftragsrelevanten Dokumente (z. B. Fahraufträge, behördliche Genehmigungen etc.) auch ohne Unterzeichnung des Kunden als anerkannt.

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